Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz 22.04.2023 |
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Tagesordnungspunkt: | 11. Satzungsänderungen |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 10.03.2023, 17:37 |
S(alt): Satzung BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Landesverband Mecklenburg-Vorpommern
Satzungstext
§ 1 Name und Sitz
- Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze
der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.
- Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des
Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r
werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei
angehört.
- Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und unabhängig
von der Staatsangehörigkeit möglich.
- Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer
rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag
offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen
sofortigen Parteiausschluss.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils
untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann
die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch
einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber_in gegenüber innerhalb von 14 Tagen
schriftlich zu begründen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums
gegenüber der/dem Bewerber_in.
- Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die
schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem
zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der
Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.
- Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder
aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie
Mitarbeiter_innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den
Möglichkeiten des Fördermitglieds.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu
erklären.
- Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag,
so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung
als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen
werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des
Landesschiedsgerichtes auf Antrag.
- Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht
Beschwerde eingereicht werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
- Jedes Mitglied hat das Recht,
- an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken, - bei der Aufstellung von Kandidat_innen mitzuwirken,
- für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-
Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen
Wahlen für Mandate zu kandidieren, - sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen,
speziellen Fachgruppen zu organisieren, - sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch
persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht
der Beschlusslage entsprechen.
- an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
- Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu
vertreten, - die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane
anzuerkennen, - vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in
eine Funktion der Partei gewählt hat, - in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der
Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu
kennzeichnen, - seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
- das Grundsatzprogramm mit seinen dort definierten Grundwerten zu
- Mandatsträger_innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-
Vorpommern sowie Inhaber_innen von Regierungsämtern auf Landesebene
leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an
den Landesverband. Die Höhe beträgt monatlich 15 Prozent des aus dieser
Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes. Für jedes unterhaltsberechtigte
Kind für welches Kindergeldanspruch besteht, werden 2 Prozentpunkte
erlassen.
- Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten
- Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in
Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur
Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben. - Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.
- Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten
sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene
ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet
die Landesdelegiertenkonferenz.
- Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in
§ 6 Freie Mitarbeit
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der
Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.
- Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem
jeweiligen Arbeitsgremium.
- Freie Mitarbeiter_innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit
und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf
Information.
- Freie Mitarbeit endet:
- durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,
- bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,
- bei Verstoß gegen die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
formulierten Grundwerte oder gegen die Satzung.
- Freie Mitarbeiter_innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber
Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die
Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern
delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.
§ 7 Grüne Jugend
- Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische
Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie
ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung,
sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen
sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der
Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
- Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom.
Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und
Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens
der Partei nicht widersprechen.
- Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern
haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die
Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten
Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei
stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein
Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand,
die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.
§ 8 Gliederung
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in
Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände
können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband
zusammenschließen.
- Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der
entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.
- Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder.
Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.
- Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von
Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand.
Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung
gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der
Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die
jeweiligen Kreissatzungen.
§ 9 Organe
- Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:
- Landesdelegiertenkonferenz,
- Landeswahlversammlung,
- Landesdelegiertenrat,
- Landesvorstand,
- Landesfinanzrat,
- Landesfrauenrat.
- Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer
Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß
Landesfinanzordnung zwei oder mehr Quartale im Rückstand und liegt zu
diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der
Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses
Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die
Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über
den Stand ihrer Beitragsabführung zu unterrichten. Die Bestimmungen der
Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit
Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.
§ 10 Landesdelegiertenkonferenz
- Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die
Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände
gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem
die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird.
Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei
stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide
Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung
hat schriftlich vor der Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.
- Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der
Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des
Vorjahres.
- Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel
sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten
unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des
Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der
Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist
verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht
Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der
Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand
übernimmt die ordentliche Einladung.
- Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen,
müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem
Landesvorstand vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der
Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und
Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und
Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die
Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich
einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als
Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu
begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden
Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für
Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde
Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als
Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
- Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines
Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der
Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die
Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.
- Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens
fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt.
Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag
kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von
der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat
überwiesen werden.
- Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben
gehören:- Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand
und Landesschatzmeister_in, - Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
des Landesvorstandes, - Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,
- Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,
- Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren
Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl
gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird, - Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei
(EGP) für zwei Jahre, - Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über
Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung,
Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und
Landesarbeitsgemeinschaftsordnung, - Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,
- Wahl des Landesschiedsgerichtes,
- Wahl von Sonderausschüssen,
- Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.
- Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand
- Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:
- Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des
Länderrates, - Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des
Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene. - Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.
- Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des
- Die Landesdelegiertenkonferenz ist öffentlich. Über den zeitweiligen
Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.
- Die Landesdelegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 Landesdelegiertenrat
- Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den
Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der
Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der
Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann
Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit
einfacher Mehrheit aufheben.
- Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:
- je zwei Delegierten der Kreisverbände,
- zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,
- zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im
Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen, - zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen, - zwei Delegierten des Landesfrauenrates.
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren
Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie
entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und
das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz
1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei
Jahre gewählt.
- Der Landesdelegiertenrat trifft sich mindestens einmal im Jahr, wenn nicht
mindestens zwei Landesdelegiertenkonferenzen im selben Jahr stattfinden.
Der Landesdelegiertenrat wird vom Landesvorstand einberufen oder auf
Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden.
- Alle Entscheidungen des Landesdelegiertenrates können durch die
Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden.
- Der Landesdelegiertenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Beratungen des Landesdelegiertenrates sind für die Mitglieder des
Landesverbandes öffentlich. Über weitere Öffentlichkeit entscheidet der
Landesdelegiertenrat separat.
§ 12 Landesfrauenrat
- Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik
zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit
zwischen den Gremien des Landesverbandes, der Fraktion und den
Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische
Initiativen. Er berät den Landesvorstand und befasst sich mit
Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert.
Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts
auf Landesebene.
- Der Landesfrauenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände
und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der
weiblichen Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern,
zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei
Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
- Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die
Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die
Delegierten werden von den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände
gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen
und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische
Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand
entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr
das Frauenvetorecht übertragen.
- Der Landesfrauenrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er wird von
der frauenpolitischen Sprecherin einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt
er zusammen, wenn ein Fünftel seiner ständigen Delegierten dies verlangen.
Die weitere Arbeit regelt die Geschäftsordnung.
- Der Landesfrauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich. Er kann die
Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit erweitern oder ganz ausschließen.
§ 13 Landesfinanzrat
- Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen.
Insbesondere ist er zuständig für:- die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband
und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten
Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle, - die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel
zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die
Landesdelegiertenkonferenz, - die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der
Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der
Landesdelegiertenkonferenz, - den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen
Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz, - die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem
Finanzausgleichsfonds, - die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen
Gremien an ihn verwiesen werden.
- die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband
Weiteres regelt die Finanzordnung.
- Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem
anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in,
der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied
der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.
- Der Landesfinanzrat trifft sich einmal im Quartal. Zu weiteren Sitzungen
tritt er zusammen, wenn die/der Landesschatzmeister_in oder drei
Kreisfinanzbeauftragte es beantragen.
- Beratungen sind für Mitglieder des Landesverbandes grundsätzlich
öffentlich.
- Der Landesfinanzrat schlägt das Basismitglied für den Bundesfinanzrat vor.
- Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 14 Landesvorstand
- Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-
Vorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des
Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten
Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten
durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.
- Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
- den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,
- einer/einem Landesschatzmeister_in,
- einer frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines
Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von
zwei Jahren gewählt wird, - weiteren vier Mitgliedern,
- einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von
einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sein muss.
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des
Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung
angehören.
- Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der
Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle
Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben
Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich,
erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des
Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte
kommissarisch weiter.
- Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der
Landesdelegiertenkonferenz insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit
abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
- Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Alle Beratungen des Landesvorstandes sind für Mitglieder des
Landesverbandes grundsätzlich öffentlich.
§ 15 Landeswahlversammlung
- Die Landeswahlversammlung ist besondere Vertreter_innenversammlung im
Sinne der Wahlgesetze. Sie stellt die Landeslisten zur Wahl zum Landtag,
zum Deutschen Bundestag und gegebenenfalls zum Europäischen Parlament auf.
- Die Delegierten zur Landeswahlversammlung werden von den Versammlungen der
im Zeitpunkt der Versammlung der gemäß anzuwendendem Wahlgesetz
wahlberechtigten Mitglieder (Kreiswahlversammlung) aus ihrer Mitte
gewählt.
- Die Delegiertenzahl wird wie die der Landesdelegiertenkonferenz errechnet.
Es gelten die Regelungen des anzuwendenden Wahlgesetzes.
- § 10 Absätze 2 bis 6 und 9 bis 11 gelten für die Landeswahlversammlung
entsprechend.
- Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten
anwesend ist.
§ 16 Landesarbeitsgemeinschaften
- Landesarbeitsgemeinschaften haben das Ziel, die inhaltliche Arbeit der
Gremien und Ebenen der Partei zu entwickeln und zu vernetzen. Sie leisten
inhaltliche Netzarbeit mit Aktiven, Verbänden, Initiativen und
wissenschaftlichen Institutionen.
- Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der
Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf
Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der
Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat
oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.
- Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft wählen aus ihrer Mitte
mindestens eine_n Sprecher_in, die/der Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
in Mecklenburg-Vorpommern sind.
- Die Landesarbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.
- Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband
Rechenschaft über ihre Arbeit.
- Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, ihre Arbeitsergebnisse
auf Landesdelegiertenkonferenzen vorzustellen.
- Des Weiteren gilt für die Landesarbeitsgemeinschaften das LAG Statut.
§ 17 Landesschiedsgericht
- Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,
- Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen
Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu
schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen
berührt werden, - Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen
einzelne Mitglieder auszusprechen.
- Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen
- Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine
Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist.
Streitigkeiten, soweit sie die Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen,
sind durch die/den Landesschatzmeister_in zu schlichten. Erklärt die/der
Landesschatzmeister_in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für
gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.
- Das Landesschiedsgericht besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
und einer*einem Beisitzer*in. Die Vorsitzenden und die*der Beisitzer*in
sowie die erste und zweite Stellvertretung werden von der
Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt.
- Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder,
die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur
Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der
Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie
können nicht abgewählt werden.
- Das Landesschiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher
Mehrheit.
- Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren können von jedem Mitglied oder Organ
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden.
- Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die
Landesschiedsgerichtsordnung.
§ 18 Ordnungsmaßnahmen
- Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesschiedsgericht
ausgesprochen.
- Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt
oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss
noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:- Verwarnung,
- Enthebung von einem Parteiamt,
- Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,
- das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.
- Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen
Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei
damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.
- In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen
erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner
Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand
hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim
Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von
drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf
dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes
kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat ausgesprochen werden.
- Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten,
insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder
sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein
Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die
politische Zielsetzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt
werden:- Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine
bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen, - die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder
derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf
Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit
der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur
unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes
beauftragen, - die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der
nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.
- Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine
§ 19 Beschlussfähigkeit
- Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn und solange mehr
als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
- Der Landesdelegiertenrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein
Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 20 Wahlverfahren
- Wahlen sind grundsätzlich geheim.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter
Gleichheit entscheidet das Los.
- Bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen ist eine
Wahlkommission zu bilden, es ist über jede Wahl ein Protokoll
anzufertigen.
- Näheres regelt die Landeswahlordnung.
§ 21 Kommunalwahlen
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber_innen zu Kommunalwahlen ist die
Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet
wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem
Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die
Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen
Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach
den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden
ist, dem Kreisverband.
§ 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl
- Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag
Mecklenburg-Vorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der
Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises
(Wahlkreisversammlungen) nominiert.
- Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände
zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von
Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband
für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die
Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in
Satz 2 genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die
Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die
Wahlkreis-Vertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die
Landeswahlversammlung entsprechend.
- In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen,
können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die
Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in
einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung)
gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen
Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.
- Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit
einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die
Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen
kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage
verkürzt werden.
- Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und
fristgerecht eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Soweit das jeweilige Wahlgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die
Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der
Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag.
§ 23 Beschlussfassung
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung und
Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.
- Für Änderung von Grundkonsens und Satzung ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand
eines Dringlichkeitsantrages sein.
- Für die Verabschiedung und Änderung von Programmen, der Landeswahlordnung
und der Urabstimmungsordnung ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
- Minderheitenvoten, die von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten
unterstützt werden, sind den Beschlüssen beizufügen.
§ 24 Urabstimmung
- Urabstimmungen sind auf allen Strukturebenen des Landesverbandes möglich.
- Urabstimmungen können zu allen Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.
- Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:
- von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,
- von drei Kreisverbänden,
- des Landesdelegiertenrates,
- der Landesdelegiertenkonferenz.
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der
Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja
oder Nein möglich ist.
- Die Landesgeschäftsstelle ist für die Durchführung der Urabstimmung
verantwortlich. Näheres regelt die Urabstimmungsordnung.
- Die Kosten trägt die jeweilige Strukturebene.
- Der einmal urabgestimmte Inhalt kann erst nach Ablauf von einem Jahr
erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein.
- Eine Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt
wurde. § 23 der Satzung gilt entsprechend.
§ 25 Gleichberechtigte Teilhabe
- Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein
politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von
Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von
dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren.
- Es gilt das Bundesfrauenstatut.
- Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung
geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Trans*,
inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte
Teilhabe erhalten.
§ 26 Auflösung
- Über dieAuflösung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern oder
Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur eine
Landesdelegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine
Urabstimmung der Mitglieder.
- Das Vermögen des Landesverbandes fällt im Falle der Auflösung dem
Bundesverband zu.
§ 27 Schlussbestimmungen
- Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
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