Das erste Verfahren des Landesschiedsgerichts zur Bestellung eines Notvorstandes eines Kreisverbandes im Dezember 2022 hat die Fragen aufgeworfen, welche*r Stellvertreter*in bei einem Ausfall eines Mitglieds mitentscheidet und ob – zukünftig – auch eine Besetzung für eine konkrete Entscheidung mit (nur) einer Frau und zwei Männern, dem Frauenstatut entsprechen würde. Aus all diesen Gründen ist es sinnvoll, für jedes Mitglied des Landesschiedsgerichts eine*n „persönliche*n“ Stellvertreter*in zu wählen. Das hat auch den Vorteil, dass bei einem Ausscheiden der/ des Vorsitzenden die/der persönliche Stellvertreter*in bis zu einer Neuwahl als Vorsitzende*r nachrücken könnte: Eine ähnliche Regelung enthält § 14 Abs. 3 Landessatzung Sachsen-Anhalt.
Antrag: | Satzung BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN MV (Grundlage für ÄA) |
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Antragsteller*in: | LAG Demokratie, Innen, Recht (dort beschlossen am: 16.03.2023) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 20.03.2023, 16:53 |
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