Die Einsetzung eines Notvorstandes kann notwendig werden, wenn ein Vorstand durch Rücktritt oder Ausscheiden gewählter Mitglieder nur noch über zwei gewählte Vorstandsmitglieder verfügt. In diesem Falle verliert der Vorstand die Geschäftsfähigkeit und kann nicht einmal mehr eine Mitgliederversammlung oder Delegiertenversammlung einberufen um einen neuen Kreisvorstand zu wählen. In der Landessatzung ist nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Bestellung eines Notvorstandes geregelt. Hierzu wird in der Kommentarliteratur zu § 11 Parteiengesetz auch vertreten, dass das Amtsgericht für diese Bestellung gemäß § 29 BGB zuständig ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Satzungsänderung dient daher zur Klarstellung für einen solchen Fall.
Antrag: | Satzung BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN MV (Grundlage für ÄA) |
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Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 24.03.2023) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 24.03.2023, 17:56 |
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