Angleichung an die Sprachregelung der Bundessatzung §20 Abs. 5 Satz 2
Antrag: | Satzung BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN MV (Grundlage für ÄA) |
---|---|
Antragsteller*in: | Andreas Haubold (KV Nordwestmecklenburg) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 22.03.2023, 13:30 |
Antrag: | Satzung BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN MV (Grundlage für ÄA) |
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Antragsteller*in: | Andreas Haubold (KV Nordwestmecklenburg) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 22.03.2023, 13:30 |
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten
§ 6 Freie Mitarbeit
§ 7 Grüne Jugend
§ 8 Gliederung
§ 9 Organe
§ 10 Landesdelegiertenkonferenz
§ 11 Landesdelegiertenrat
Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren Mitgliederversammlungen
gewählt, die übrigen jeweils von den sie entsendenden Organen und Vereinigungen.
Die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die
Mitglieder nach Satz 1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für
jeweils zwei Jahre gewählt.
§ 12 Landesfrauenrat
§ 13 Landesfinanzrat
§ 14 Landesvorstand
Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des Landtags, des
Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes oder einer Regierung
angehören.
§ 15 Landeswahlversammlung
§ 16 Landesarbeitsgemeinschaften
§ 17 Landesschiedsgericht
§ 18 Ordnungsmaßnahmen
§ 19 Beschlussfähigkeit
§ 20 Wahlverfahren
§ 21 Kommunalwahlen
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber_innen zu Kommunalwahlen ist die
Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet
wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem
Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die
Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen
Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach
den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden
ist, dem Kreisverband.
§ 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl
§ 23 Beschlussfassung
§ 24 Urabstimmung
Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der
Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja
oder Nein möglich ist.
§ 25 Gleichberechtigte Teilhabe
§ 26 Auflösung
§ 27 Schlussbestimmungen
[1] Gemäß LDK-Beschluss (vom 24.09.2023) wird die geänderte Zusammensetzung des
Landesschiedsgerichts erst zur turnusgemäßen Neuwahl des Landesschiedsgerichts
im Herbst 2023 angewendet.
Angleichung an die Sprachregelung der Bundessatzung §20 Abs. 5 Satz 2
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