Entfernung der Dopplung mit §13 Abs 1.d
Wahl der Stellvertretung für LSM im BuFiRat war bisher nicht geregelt, wodurch diese immer nur mit einem Versatz von 1 Jahr zur Wahl der/des LSM auf der LDK gewählt werden konnte, was zur Behelfslösung geführt hat, dass der LaVo in der Zwischenzeit die Stellvertretung benannte. Dieses Vorgehen ist aber nach aktueller Regelung auf Bundes- und Landesebene nicht zulässig, weshalb es dazu kommen konnte, dass der LV im Falle eines Ausfalls der/des LSM nicht adäquat im BuFiRat verteten gewesen wäre. Neue Regelung schließt die Lücke und wertet LaFiRat auf.
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