In der aktuellen Legislatur des LaVo bestand das Bedürfnis mittelfristig zusätzliche Expertise in den Landesvorstand aufzunehmen. Zur Vereinfachung der Formalitäten - Rederecht, Reisekosten uvm. - sollte(n) die Person(en) vom LaVo kooptiert werden. Leider ist hat unsere Satzung an dieser Stelle ein Regelungslücke und der vorliegende Beschlussvorschlag soll diese Lücke schließen.
Satzungsänderung: | Satzung Bündnis 90/DIE GRÜNEN MV (Grundlage für ÄA) |
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Antragsteller*in: | Satzungskommission (dort beschlossen am: 09.08.2023) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 25.08.2023, 18:33 |
Kommentare
Arndt Müller:
Mit einer Kooptation wird der übliche Weg der Mitbestimmung der LDK umgangen. Deshalb sind Regeln für diesen Vorgang wichtig. Die Satzung unseres Landesverbandes enthält eine solche Regelung der Selbstverstärkung des Vorstandes bisher nicht. Trotzdem hat unser Vorstand bereits eine Person kooptiert, hat also nicht satzungskonform gehandelt. Dieser Mangel soll nun durch eine Satzungsänderung geheilt werden. Das halte ich - wie gesagt - aufgrund auch der künftigen der Umgehung der LDK für falsch. Es muss allein der LDK vorbehalten sein, darüber zu befinden, wie sich der Landesvorstand zusammensetzt.
Üblicherweise wird eine Kooptation bei entsprechender Satzungsregelung auch nur für den Fall verwendet, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und ersetzt werden muss, also als ein Instrument der Selbstergänzung und das auch meist zeitlich begrenzt. Der Landesvorstand der Bündnisgrünen in M-V ist gemessen an der Mitgliederzahl des Landesverbandes ein personell umfangreich aufgestellter und handlungsfähiger Vorstand. Da stellt sich mir die Frage, warum es einer solchen personellen Verstärkung überhaupt bedarf. Es kann ja angenommen werden, dass der bestehende Vorstand die anstehenden Aufgaben bewältigen kann. Sollte es zu besonderen Arbeitsspitzen kommen, gäbe es nach meiner Kenntnis auch ohne Satzungsregelung die Möglichkeit der komissarischen Mitarbeit, wobei diese jedoch keine Vorstandsmitgliedschaft umfasst.
Auch finde ich die Möglichkeit, noch Stellvertreter*innen für diese Positionen zu benennen für überzogen. Mit dieser Satzungsänderung würde der Landesvorstand in die Lage versetzt werden, ohne Beteiligung der LDK bis zu 4 Personen dem Vorstand zuzuordnen.