Achtung: dies ist eine alte Fassung; die aktuelle Fassung gibt es hier:
LSG-GO_neu2: Geschäftsordnung Landesschiedsgericht
LSG-GO_neu2: Geschäftsordnung Landesschiedsgericht
Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Antrag
Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz 22.04.2023 |
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Tagesordnungspunkt: | 11.1. Neufassung Geschäftsordnung Landesschiedsgericht |
Antragsteller*in: | LAG Demokratie, Innen, Recht (dort beschlossen am: 16.03.2023) |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 21.03.2023, 10:22 |
Antragshistorie: | Version 1(21.03.2023) Version 1(21.04.2023) |
Kommentare
Birgitta Tremel:
Wer ist der oder die Beigeladene aus §2? Ist das ein Zeuge/eine Zeugin? Eine\*r oder mehrere?
Ole Krüger:
Rebecca Laubach:
1. Sollten wir sprachlich in § 2 klarstellen, dass das jeweils einer oder mehrere sein könnten? Wenn die Frage hier schon auftaucht spricht das ja dafür, dass wir das nicht klar genug formuliert haben ;-)
2. Vielleicht sollte man noch aufnehmen, wer beigeladen werden kann?
Wenn man das wie in der Verwaltungsgerichtsordnung machen will könnte man einen Absatz einfügen (aber vielleicht sind das ja auch andere Konstellationen, wo das beim Schiedsgericht passiert):
Das Gericht kann Personen beiladen, deren rechtliche Interessen von der Entscheidung berührt werden. Es muss Personen beiladen, denengegenüber die Entscheidung nur einheitlich mit einem/r Antragssteller*in oder Antragsgegner*in ergehen kann.
@Kai Danter: kann letzteres praktisch passieren? Ich kenne mich im Schiedsverfahren ja nicht so aus.
Hier ist zum Vergleich die Regelung aus der Verwaltungsgerichtsordnung dazu, § 65:
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
siehe: https://dejure.org/gesetze/VwGO/65.html